300% mehr Licht

· Busch & Müller präsentiert den ersten LUMOTEC mit der revolutionär neuen Lichttechnik IQ-TEC. Schon ab Herbst wird der LUMOTEC IQ Fly mit der sensationellen Lichtleistung bis zu 40 Lux erhältlich sein.

· Einen LUMOTEC IQ Fly erkennt man sofort. Denn in der Mitte des radikal neu entwickelten Spezial-Reflektors ist keine LED zu sehen. Stattdessen wird eine Hochleistungs-LED indirekt als Lichtquelle genutzt.

· mit ultraheller Leuchtdiode - ohne Glühlampe

· lange Lebensdauer der Leuchtdiode

· mit Überspannungsschutz

· schlagabsorbierend und erhöhter Schutz gegen Feuchtigkeit durch Soft-Touch-Dichtkante

· passend für alle Gepäckträger mit 50 oder 80 mm Bolzenabstand

Beleuchtung

Toplight XS plus

Standlicht

 

24,95                     

Preise  €

Toplight XS

Permanent

Batterierücklicht

 

19,95                      

Eine gute Beleuchtung erhöht Ihre Sicherheit und bringt zusätzlichen Fahrspaß. Kombiniert mit einem Nabendynamo von Shimano oder SON ist die Fahrbahn perfekt ausgeleuchtet und das ganze auch noch ohne ein Geräusch. Ob Umrüstung oder Aufrüstung: wir bieten Lösungen.

· immer funktionsbereit, auch bei Nässe und Schnee, wenn andere Fahrraddynamos durchrutschen

 

· unübertroffen leichtgängig, da alle mechanischen Verluste entfallen

 

· bequemes Ein- und Ausschalten am Scheinwerfer

 

· keine Geräusche

      lange Lebensdauer ohne  

      Wartung

Qualität zahlt sich aus

Der SON  (Schmidt`s Original Nabendynamo)

Preise  €

SON silber

 

159,-

SON schwarz

 

179,-

eingespeichen

 

Aufpreis  35,-

Exal Felge +Speichen

 

Aufpreis 35,-

Textfeld: In der StVZO, § 67, ist der gesetzliche Rahmen geregelt:
Fahrräder müssen einen Dynamo, einen Scheinwerfer und ein Rücklicht als aktive Beleuchtung haben. Als passive Beleuchtungskomponenten sind Speichenstrahler (2 Stück je Laufrad), Pedalrückstrahler, ein Großflächen- und kleiner Rückstrahler (rot, nach hinten) sowie ein Frontreflektor (weiß, meistens im Scheinwerfer integriert) erforderlich.
Ausnahmen gelten nur für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg (*) beträgt, die dann an Stelle von Scheinwerfer, Schlußleuchte und Lichtmaschine einen Batterie-Scheinwerfer und ein Batterie-Rücklicht tragen dürfen. Alle vorgenannten Beleuchtungsteile müssen das deutsche Prüfzeichen tragen.
(*) Bitte die künftige Gesetzeslage beachten !
Die gesetzlichen Vorschriften der Fahrradbeleuchtung werden in Deutschland in der StVZO, § 67, geregelt, den wir nachstehend im Stand vom Januar 1998 aufgeführt haben, ohne daß wir für die Richtigkeit und Aktualität haften.

Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern
(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlußleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren Nennleistung mindestens 3W und deren Nennspannung 6V beträgt (Fahrbeleuchtung). Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). Die beiden Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen.
(2) An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.
(3) Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein. Der Lichtkegel muß mindestens so geneigt sein, daß seine Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer muß am Fahrrad so angebracht sein, daß er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet sein.
(4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit
-einer Schlußleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet, 
-mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet, 
-einem mit dem Buchstaben "Z" gekennzeichneten roten Großflächenrückstrahler ausgerüstet sein.
Die Schlußleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein. Beiwagen von Fahrrädern müssen mit einem Rückstrahler entsprechend Nummer 2 ausgerüstet sein.
(5) Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätzlichen, auch im Stand wirkenden Schlußleuchte für rotes Licht ausgerüstet sein. Diese Schlußleuchte muß unabhängig von den übrigen Beleuchtungseinrichtungen einschaltbar sein.
(6) Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein; nach der Seite wirkende gelbe Rückstrahler an den Pedalen sind zulässig.
(7) Die Längsseiten müssen nach jeder Seite mit mindestens zwei um 180° versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades
oder
ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades kenntlich gemacht sein. Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus der anderen Absicherungsart angebracht sein. Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so sind sie am Radumfang gleichmäßig zu verteilen.
(8) Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig.
(9) Der Scheinwerfer und die Schlußleuchte nach Absatz 4 dürfen nur zusammen einschaltbar sein. Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung), ist zulässig; in diesem Fall darf auch die Schlußleuchte allein leuchten.
(10) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach Ihrer Bauart dafür bestimmten Glühlampen verwendet werden.
(11) Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes:
1. für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte brauchen anstelle der Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1 Satz 2 mitgeführt zu werden; 
2. der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlußleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht zu sein; sie sind jedoch mitzuführen und unter den in § 17 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung beschriebenen Verhältnissen vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen; 
3. Scheinwerfer und Schlußleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu sein; 
4. anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer mit niedrigerer Nennspannung als 6V und anstelle der Schlußleuchte nach Absatz 4 Nr.1 darf auch eine Schlußleuchte nach Absatz 5 mitgeführt werden.
(12) Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 11 befreit.

§ 67

Gesetzliche Grundlagen

IQ-Fly-Serie

Die Scheinwerfer gibt es für alle Dynamotypen.

Als Senso-Variante für Nabendynamo mit oder ohne Standlicht.

Die Preise liegen zwischen 59 und 72 Euro.